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Wird der Wald zum Konfliktraum, führen Gespräche oft nicht mehr zu Lösungen. Beeidete Forstschutzorgane sind als Organe der öffentlichen Aufsicht mit weiteren Kompetenzen ausgestattet. © Pixabay

Forstschutzorgane

Das Forstschutzorgan - ein Organ der öffentlichen Aufsicht

Ein Artikel von Fabian Herbst und Peter Herbst | 07.04.2021 - 08:43

Freizeit- und Erholungsnutzung der Wälder war ein in den letzten Jahrzehnten an Bedeutung und Umfang stetig und klar spürbar zunehmendes Phänomen. Menschen suchen den Wald auf, um Frieden, Ruhe, frische Luft, Erholung und Entspannung zu finden, benutzen aber den Wald mit stark steigender Tendenz auch als Fitnessstudio. Oder – in Zeiten von COVID-19 mit monatelang „down­gelockten“ Freizeiteinrichtungen – als Fitnessstudio-Ersatz.
So wundert es auch nicht, dass sich seit dem ersten COVID-19-Lockdown vor nunmehr über einem Jahr der Freizeitdruck auf unsere Wälder nochmals deutlich verstärkt hat. Das nicht nur gefühlsmäßig: Es wurde dazu bereits eine Reihe von Studien veröffentlicht, die diesen Trend eindeutig bestätigen und auch in Zahlen fassen: Die Studie „Erholung im Kottenforst vor und während des Lockdowns“ des Bonner Büros des European Forest Institute (siehe Kasten rechts) etwa zeigte, dass sich nach Beginn des Lockdowns im März 2020 die Besucherzahlen nicht nur sprunghaft verdoppelt haben, sondern dass dieser Zuwachs vor allem auf neue und Wald unerfahrene Gruppen von Besuchern (junge Menschen, Familien mit Kindern und Nicht-Einheimische) zurückzuführen ist. Dementsprechend hat auch die Wahrscheinlichkeit von Konflikten zwischen verschiedenen Arten von Freizeitsportlern sowie zwischen Freizeitaktivitäten und anderen Waldnutzungen stark zugenommen (die Nennung von „Rücksichtslosigkeit“ stieg von 1,5 % vor dem Lockdown auf 9,4 % während des Lockdowns). Und diese Entwicklungen werden sich wohl weit über die COVID-19-Pandemie hinaus auswirken.

Der Druck auf den Wald steigt
Auch in Österreich wurde diese Entwicklung beobachtet, erkannt und bereits umfangreich diskutiert, auch auf höchster fachlicher und politischer Ebene – etwa im Grünen Salon der Universität für Bodenkultur (BOKU): „Der Wald. Ein Freizeitpark?“ am 26. Januar (auf YouTube nachzusehen).
Was heißt das nun für den durchschnittlichen österreichischen Waldbesitzer? Der Druck der Erholungssuchenden auf den Wald zeigt stark steigende Tendenz, wobei hinsichtlich der „neuen“ Besuchersegmente nicht unbedingt von einem gesteigerten Waldverständnis ausgegangen werden kann. Also: harte Zeiten, wenn man nicht in der Lage ist, gegen Waldbesucher, die ein „Miteinander“ nicht kennen oder akzeptieren wollen und sich bewusst über die Grenzen des freien Betretungsrechts hinwegsetzen, effizient vorzugehen und dadurch sein Eigentum zu schützen und zu sichern. Hier wird auch ein aufklärendes Gespräch wenig fruchten.

... Kompetenzen zur Ausweisung von Personen aus dem Wald, Anzeige- erstattung, Festnahme und Beschlagnahme.


Peter Herbst, Fabian Herbst

Gesetzliche Voraussetzungen
Es braucht vielmehr die Kompetenzen und Autorität eines Organs der öffentlichen Aufsicht. Der österreichische Gesetzgeber hat – neben den zuständigen Behörden – auch den Grundbesitzer und Waldbewirtschafter als Forstschutzorgan berufen, zum Schutz des Waldes, zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung und zur Sicherung des Eigentums tätig zu werden.
Die Voraussetzungen, um als Forstschutzorgan bestellt („beeidet“) zu werden, sind auch für den Durchschnittswaldbewirtschafter durchaus erfüllbar. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Waldeigentümers geeignete Personen als Forstschutzorgane zu bestätigen. Im Antrag ist der Bereich, der vom Forstschutzorgan beaufsichtigt werden soll (Dienstbereich) anzugeben. Neben dem Mindestalter von 18 Jahren und die für die Ausübung des Forstschutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdigkeit muss ein zukünftiges Forstschutzorgan entweder ein Forstorgan im Sinne des Forstgesetzes (Forstwirt, Forstassistent, Förster, Forstadjunkt oder Forstwart) sein oder den Nachweis (Zeugnis) über den erfolgreichen Besuch eines Kurses im Ausmaß von 40 Stunden zur Heranbildung für die Aufgaben als Forstschutzorgan erbringen.
Forstarbeiter im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsvorschriften wie auch Waldeigentümer, die über die für die Erfüllung der Aufgaben eines Forstschutzorganes notwendigen praktischen und technischen Kenntnisse („zumindest wie ein Forstarbeiter“) verfügen, können unter der Voraussetzung bestellt werden, dass eine zuvor behördlich durchgeführte Befragung ergeben hat, dass der Bewerber mit den Rechten und Pflichten eines Organs der öffentlichen Aufsicht vertraut ist.

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Dienstabzeichen Forstschutzorgan © Archiv

Besondere Rechte und Pflichten
Ist man nun als Forstschutzorgan bestellt, dann hat man in seinem Dienstbereich zur Rechtsdurchsetzung die Kompetenzen zur Ausweisung von Personen aus dem Wald, Anzeigeerstattung, Festnahme und Beschlagnahme. Das Recht zur Ausweisung von Personen aus dem Wald ist jedoch auf einige besondere Sachverhalte des § 173 Abs. 3 ForstG sowie des § 40 ForstG beschränkt, das Recht zur Anzeigeerstattung oder gar Festnahme auf eine noch weiter eingeschränkte Gruppe. Forstschutzorgane können zudem von der Bezirksverwaltungsbehörde auch zu Organstrafverfügungen ermächtigt werden. Mehr dazu in folgenden Ausgaben der Forstzeitung.
Forstschutzorgane sind Beamte im Sinne des Strafgesetzbuchs. Daraus ergibt sich: besonderer Schutz, aber auch besondere Strafbarkeit! Der besondere – strafrechtliche – Schutz für Beamte umfasst strengere Sanktionen bei Körperverletzung sowie die Berechtigung zur Anklage. Zudem kommen die Regelungen für Widerstand gegen die Staatsgewalt und den tätlichen Angriff auf einen Beamten zur Anwendung und darf ein beschlagnahmtes Beweismittel nicht zerstört, beschädigt oder dem Organ entrissen werden. Außerdem ist aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht nach dem Sicherheitspolizeigesetz strafbar. Die besondere Strafbarkeit für Beamte umfasst den Missbrauch der Amtsgewalt, die fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts, Bestechlichkeit, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen sowie strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung.
So manches Forstorgan, das ja ohne Weiteres als Forstschutzorgan bestellt werden kann, sollte sich daher genau überlegen, was dieser besondere Schutz, aber auch die besondere Strafbarkeit im Zusammenhang mit dem Einschreiten als Forstschutzorgan bedeuten kann – und bedeutet! Die Forstzeitung wird in dieser Artikelserie dazu beitragen, wesentliche Fehler zu vermeiden.

 

Weitere Informationen: Die Studie „Erholung im Kottenforst“ des European Forest Institute hatte das Ziel, das Besucheraufkommen im Kottenforst südlich von Bonn zu erheben und auch festzustellen, wie der Wald selbst und auch seine Bewirtschaftung von den Besuchern wahrgenommen werden. Die Studie wurde kurz vor Ausbruch der Coronakrise in Deutschland abgeschlossen, womit sich die Gelegenheit bot, diese Studie während des Lockdowns vergleichsweise weiterzuführen. So wurde daraus der in der September–Ausgabe 2020 von Forest Policy and Economics publizierte Fachartikel „Erholung im Kottenforst vor und während des Lockdowns“ mit einer Reihe hochinformativer Vergleichsdaten,  der von Science-direct kostenfrei heruntergeladen werden kann.