Forstrecht

Waldspaziergang mit Pferd

Ein Artikel von Peter Herbst - www.waldrecht.at | 29.07.2022 - 10:17

Beispiel gefällig? Die Pferderevue – das österreichische Pferdemagazin – informierte seine Leser Anfang Juni in einem über längere Zeit als „meistgelesenen“ markierten Artikel darüber, dass „ein Waldspaziergang […] für Mensch und Pferd – […] aus rechtlicher Sicht auch ohne explizite Erlaubnis möglich“ sei und „Nach der derzeitigen Gesetzeslage einer ausgedehnten Wanderung mit dem Pferd trotz Reitverboten daher nichts entgegensteht“.

Das Betretungsrecht im Sinne des § 33 des Forstgesetzes regelt nur, dass „jedermann Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten darf“. Und weil jedermann gleich jedefrau gleich jedeskind, nicht aber jedespferd (oder jederhund) ist, sind Pferde von diesem Betretungsrecht natürlich nicht umfasst.
,,Jedermann“ bezieht sich nämlich ausschließlich auf Personen. Auf Tiere sind hingegen grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden. Abweichende gesetzliche Regelungen beschränken sich ausdrücklich auf Schutzvorschriften für Tiere, wie etwa das strafrechtliche Verbot der Tierquälerei. 

Eine über das reine Betretungsrecht hinausgehende Benutzung ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers zulässig. Es handelt sich beim Betretungsrecht nämlich um eine Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse. Das heißt, der Waldeigentümer, der sonst ja grundsätzlich jedermann am Betreten seines Grundstücks hindern könnte, ist aufgrund forstgesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, eben dieses Betreten zu Erholungszwecken zu dulden. Jede, über die ganz eng auszulegende Beschränkung des Eigentums hinausgehende Nutzung ist daher ohne die ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Waldeigentümers verboten.

Amtsschimmel im Wald.jpg

© Pixabay

Unterschiedliche Auslegungen

Manche Juristen vertreten die Meinung, dass „Wenn der Gesetzgeber, der im § 33 Abs. 2 Forstgesetz ausdrücklich das Reiten im Wald verbietet, tatsächlich auch das Führen eines Pferdes verbieten wollte, wäre das wohl explizit im Gesetz geregelt worden“ – aus dem Gesetzestext ergibt sich dies aber nicht. § 33 Abs. 2 Forstgesetz bestimmt vielmehr: „Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie […] Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers […] zulässig“. Mit den Bestimmungen des § 33 Abs. 2 wird also kein Verbot ausgesprochen, sondern erläuternd, an Hand von Beispielen, dargelegt, was der Gesetzgeber alles nicht vom Betretungsrecht umfasst sehen will.

Das gilt übrigens für alle Haustiere, die von Erholungssuchenden in den Wald mitgenommen, aber nicht von diesen durch den Wald getragen werden. Im Zusammenhang mit Pferden wäre auch noch anzumerken, dass die Höchstgerichte in ständiger Rechtsprechung sogar das Betreten durch „jedermann“ einschränken, falls es dadurch zu wesentlichen Schädigungen des Standorts (etwa durch Wanderer verursachte Steinschlagschäden im Steilgelände) oder des Baumbestandes (wie Trittschäden an Wurzeln und Naturverjüngung) gekommen ist.

Erholungssuchende, die von ihrem Betretungsrecht im Sinne des § 33 Forstgesetz Gebrauch machen, dürfen somit Pferde abseits von Wegen, auf denen das Führen von Pferden gestattet ist, nur dann in den Wald mitnehmen, dort führen oder laufen lassen, wenn sie dafür zuvor die ausdrückliche Zustimmung des jeweils betroffenen Waldeigentümers eingeholt haben.

 

Betretungsrecht:

  • Betretungsrecht ist eine Eigentumsbeschränkung!
  • Daher: Es ist nicht alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist.
  • Sondern: Es ist alles verboten, das nicht ausdrücklich (durch Gesetz oder Zustimmung des Waldeigentümers) erlaubt ist!

 

Ankündigung Workshop: „Forstrecht“, mit Peter Herbst und Michael Mitter, 6. Oktober, Forstliche Ausbildungsstätte Ossiach 
Der Forstrechtsexperte Peter Herbst und der Salzburger Landesforstdirektor Michael Mitter werden gemeinsam mit den maximal 18 Teilnehmern anhand praktischer Beispiele die unterschiedlichen Aufgaben der Verfahrensbeteiligten darstellen, rechtliche und fachliche Erfordernisse aufzeigen, zielführende inhaltliche Abstimmungen offenlegen und Tipps für eine effiziente Verfahrensabwicklung anbieten. Dabei soll ausreichend Raum für Fragen und Beiträge der Teilnehmer bleiben. 
Anmeldung: www.fastossiach.at/kurskalender