Gesamtverband Deutscher Holzhandel

EUDR: Antworten auf 
häufig gestellte Fragen

Ein Artikel von Birgit Fingerlos (für forstzeitung.at bearbeitet) | 05.03.2025 - 09:40

Der Gesamtverband Deutscher Holzhandel (GD Holz) bietet Beratungsdienstleistungen rund um die EUDR an. So wird derzeit im Rahmen des EUDR Consultings ein digitales Sorgfaltspflichtsystem (EUDR Assistant) entwickelt. Das Tool soll die Abwicklung der EUDR beim Import von Holzprodukten effizienter gestalten und ist auch für Firmen verfügbar, die nicht Mitglied im GD Holz sind.

Mitglieder des GD Holz sowie Kunden von GD Holz Service erhalten die Komplettversion der EUDR-FAQs mit allen Antworten auf Anfrage bei eudr@gdholz.de. Ein kleiner Auszug aus den vielen EUDR-FAQs wird hier dargestellt:

Um was geht es bei der EUDR?

Illegaler Holzeinschlag und Entwaldung sind globale Probleme. Die EU-Entwaldungsverordnung (Englisch: EU Deforestation Regulation, kurz: EUDR) soll sicherstellen, dass nur noch Produkte innerhalb der EU in Verkehr gebracht werden, die legal geerntet wurden und nicht von Grundstücken stammen, auf denen Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden haben. Betroffen davon sind „relevante Erzeugnisse“, die aus den „relevanten Rohstoffen“ Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja oder Holz hergestellt wurden.

Ab wann gilt die EUDR?

Die EUDR gilt seit 29. Juni 2023. Der Anwendungsbeginn der EUDR war ursprünglich für den 30. Dezember 2024 vorgesehen. Die EU hat dieses Datum im Herbst 2024 um ein Jahr verschoben. Die EUDR muss nun ab dem 30. Dezember 2025 angewandt werden.

Holz, das vor 29. Juni 2023 eingeschlagen wurde, fällt bis zum 31. Dezember 2028 unter die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR). Ab 31. Dezember 2028 muss auch für dieses Holz die EUDR angewandt werden. Firmen, die am 31. Dezember 2020 als Kleinstunternehmen beziehungsweise als kleines Unternehmen in der EU niedergelassen waren, müssen die EUDR erst ab 30. Juni 2026 anwenden. Dies gilt nur für Produkte, die nicht von der EUTR betroffen waren. Bei Produkten, die EUTR-relevant waren, gilt die EUDR für alle Unternehmensgrößen ab 30. Dezember 2025. Es ist zu beachten, dass viele Firmen und Berater derzeit fälschlicherweise auch im Holzbereich von einer generellen verlängerten Übergangsfrist für kleine Unternehmen ausgehen.

Falls mittlere oder große Unternehmen relevante Erzeugnisse von Firmen, die von dieser verlängerten Übergangsfrist Gebrauch machen, beziehen, muss die EUDR nicht erfüllt werden. Das mittlere oder große Unternehmen muss lediglich Nachweise sammeln, dass das Erzeugnis zwischen 30. Dezember und 30. Juni 2026 durch ein kleines oder Kleinstunternehmen in Verkehr gebracht wurde.

Wie werden Lagerbestände zum 30. Dezember gehandhabt?

Die EUDR gilt für Holz, das ab 30. Dezember 2025 zum ersten Mal in der EU in Verkehr gebracht wurde. Wurde es vor 30. Dezember zum ersten Mal in der EU in Verkehr gebracht, muss die EUDR nicht angewandt werden. Dies gilt auch für Produkte, die aus Holz hergestellt werden, das vor dem 30. Dezember in der EU in Verkehr gebracht wurde. Dabei muss der Termin des Inverkehrbringens nachgewiesen werden. Bei in der EU eingeschlagenem Holz ist der Zeitpunkt des Rundholzverkaufs durch den Waldbesitzer das relevante Datum zur Feststellung, ob das Holz unter diese Regelung fällt oder nicht.

Was ist eine Sorgfaltserklärung?

Importeure, große Exporteure, Waldbesitzer sowie große Unternehmen, die innerhalb der EU Ware kaufen und verkaufen, müssen vor dem Inverkehrbringen, Bereitstellen auf dem Markt oder dem Export von relevanten Erzeugnissen eine Sorgfaltserklärung (SE) abgeben. Die EU stellt ein Onlineportal zur Verfügung, in dem die für die SE nötigen Daten eingegeben werden können. Die Abgabe der SE ist auch über eine Schnittstelle möglich, beispielsweise direkt aus dem EUDR-Sorgfaltspflichtsystem des GD Holz. Nach Abgabe jeder SE erhalten die Marktteilnehmer eine Referenznummer (RN), die innerhalb der Lieferkette weitergegeben wird. Zu jeder RN erhalten die Marktteilnehmer auch eine Prüfnummer (PN). Diese PN kann von Kunden genutzt werden, um die Richtigkeit einer RN zu verifizieren.

Was ist ein Sorgfaltspflichtsystem?

Marktteilnehmer müssen die Sorgfaltspflicht erfüllen, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder exportieren. Zu diesem Zweck muss ein Sorgfaltspflichtsystem (Due Diligence System, kurz: DDS) angewandt werden, welches mehrere Schritte umfasst. Nur dann, wenn nach Anwendung des DDS sichergestellt ist, dass das Holz legal eingeschlagen wurde und auf den Grundstücken, von denen das Holz stammt, keine Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden haben, darf das Holz in Verkehr gebracht werden.

Welche Informationen müssen vor dem Import in die EU gesammelt werden?

Vor jedem Import von relevanten Erzeugnissen in die EU müssen Informationen gesammelt werden. Dazu gehören eine Beschreibung des relevanten Erzeugnisses (inklusive vollständiger wissenschaftlicher Namen aller enthaltenen Baumarten), die Menge, der Lieferant und der Kunde, das Land des Holzeinschlags, die Geokoordinaten aller Grundstücke, auf denen das Holz (möglicherweise) eingeschlagen wurde, sowie der Zeitpunkt oder Zeitraum der Erzeugung (Dauer der Erntevorgänge oder Einschlagssaison). Zudem braucht man Nachweise, dass auf den Grundstücken, auf denen das Holz geerntet wurde, keine Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden haben, sowie Nachweise, dass das Holz gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes geerntet wurde. Die Informationen müssen dokumentiert werden. Dann wird eine Risikobewertung durchgeführt (Ausnahme: Holz, das in einem Land mit geringem Entwaldungsrisiko eingeschlagen wurde). Diese Informationen sind nur beim ersten Inverkehrbringen innerhalb der EU erforderlich. Große Unternehmen, die innerhalb der EU relevante Erzeugnisse kaufen, müssen lediglich feststellen, dass die EUDR bereits erfüllt wurde.

Gibt es eine Verpflichtung, Entwaldung und Waldschädigung anhand von Satellitenbildern zu prüfen?

Die EUDR macht keinerlei Vorgaben, wie Entwaldung und Waldschädigung geprüft werden müssen. Dies kann über Satellitenbilder, glaubwürdige Dokumente, Zertifizierungen, Fotos, Besuche vor Ort etc. dokumentiert werden. Wichtig ist, dass eindeutig dokumentiert werden kann, dass ein relevantes Erzeugnis entwaldungsfrei ist.

Für wen gilt die EUDR?

Die EUDR gilt für alle Unternehmen, die relevante Erzeugnisse in der EU handeln. 
Darunter fallen Import, Export, Verarbeitung, Holzernte innerhalb der EU sowie der Handel mit relevanten Erzeugnissen innerhalb der EU. Je nach Größe und Position in der Lieferkette werden Unternehmen als Marktteilnehmer oder Händler bezeichnet.

Welche Aufgaben haben Importeure?

Ein Unternehmen, das beim Import in die EU in der Zollanmeldung als „Empfänger der Ware“ angegeben wird, ist in der Regel Marktteilnehmer im Sinne der EUDR. Dieses Unternehmen muss vor jedem Import ein DDS anwenden und eine SE abgeben.

Welche Aufgaben haben Exporteure?

Waren dürfen nur aus der EU exportiert werden, wenn für sie eine SE vorliegt. Die Aufgaben für Exporteure unterscheiden sich je nach ihrer Unternehmensgröße.

Welche Aufgaben haben Waldbesitzer in der EU?

Waldbesitzer innerhalb der EU werden zu Marktteilnehmern, wenn sie Holz verkaufen. Basierend auf einem inoffiziellen Entwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), gelten für Waldbesitzer in Deutschland folgende Vorgaben:

  • Waldbesitzer sind Marktteilnehmer und müssen ein DDS anwenden und eine SE abgeben. Die Referenznummer (RN) und die PN der SE sowie Nachweise über die Einhaltung der EUDR müssen weitergegeben werden.
  • Für den wahrscheinlichen Fall, dass Deutschland von der EU als Land mit 
  • geringem Entwaldungsrisiko eingeschätzt wird, kann eine vereinfachte Sorgfaltspflicht angewandt werden. Dies bedeutet, dass nur eine Informationssammlung durchgeführt werden muss. Risikobewertung und Risikominderung entfallen. 
  • Für die Informationssammlung müssen Waldbesitzer lediglich die Geolokalisierung ihrer Betriebsfläche dokumentieren.
  • Die SE kann einmal jährlich, basierend auf der Jahreseinschlagsplanung, abgegeben werden. Dabei können der komplette Jahreseinschlag sowie alle Flächen des Betriebs angegeben werden. Es ist auch möglich, häufiger eine SE abzugeben. Dies kann zum Beispiel im Zuge größerer Schadholzmengen erforderlich sein.
  • Wenn forstliche Zusammenschlüsse als Marktteilnehmer auftreten, können diese die SE für ihre Mitglieder abgeben. 
  • Landesforstbetriebe geben pro Forstamt einmal jährlich eine SE ab.
  • Bei Verkauf von Holz auf dem Stock ist der Käufer Marktteilnehmer und für die Umsetzung der EUDR verantwortlich.
  • Waldbesitzer können auch Bevollmächtigte beauftragen, die SE für sie abzugeben. Der Waldbesitzer behält jedoch die Verantwortung für die EUDR-Konformität des Holzes.

Wie müssen Daten verwaltet und weitergegeben werden?

Marktteilnehmer müssen Daten (insbesondere RN) an ihre Kunden weitergeben. KMU-Händler sind gemäß EUDR dazu nicht verpflichtet. Da nachgelagerte Unternehmen aber auf die Daten angewiesen sind, um die EUDR erfüllen zu können, wird auch hier die Weitergabe von Daten empfohlen.

Was passiert, wenn Lieferanten die gemäß EUDR erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stellen?

Vor dem Import relevanter Erzeugnisse in die EU muss ein Sorgfaltspflichtsystem angewandt und eine SE abgegeben werden. Falls die dafür gemäß EUDR erforderlichen Daten nicht vorliegen, dürfen die Erzeugnisse nicht in die EU importiert werden.

Für welche Produkte gilt die EUDR?

Die EUDR gilt für Produkte, die:

  • aus den „relevanten Rohstoffen“ Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja oder Holz hergestellt wurden und
  • im Anwendungsbereich der EUDR als „relevante Erzeugnisse“ aufgeführt sind. Der Anwendungsbereich der EUDR definiert die relevanten Erzeugnisse anhand ihrer Zolltarifnummern. Wenn nur die ersten zwei oder vier Ziffern einer Zolltarifnummer angegeben sind, bedeutet dies, dass alle Zolltarifnummern betroffen sind, die mit diesen Ziffern beginnen. Bei einigen Zolltarifnummern im Anwendungsbereich ist ein „ex“ vorangestellt (z. B. ex 9401 Sitzmöbel). Dies bedeutet, dass nur diejenigen Produkte betroffen sind, die auch aus dem entsprechenden relevanten Rohstoff (beispielsweise Holz) erzeugt wurden. Erzeugnisse, die zwar Holz enthalten, deren Zolltarifnummer aber nicht im Anwendungsbereich der EUDR aufgeführt ist, fallen nicht unter die EUDR (zum Beispiel Musikinstrumente, WPC oder Holzspielzeug). Gleiches gilt für Erzeugnisse, die zwar im Anwendungsbereich aufgeführt sind, aber kein Holz enthalten, etwa Produkte aus Bambus, Palmen oder Getreidezellulose. Bei zusammengesetzten relevanten Erzeugnissen, die sowohl Holz als auch beispielsweise Bambus enthalten, muss für die Holzbestandteile die EUDR erfüllt werden.

Fällt Recyclingmaterial unter die EUDR?

Produkte, die ausschließlich aus Recyclingmaterialien hergestellt wurden, wie Recy-
clingpapier, Altholzmöbel, fallen nicht unter die EUDR. Als Recyclingmaterialien gelten Waren, die anderenfalls als Abfall entsorgt worden wären. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Nebenprodukte eines Verarbei-tungsprozesses wie beispielsweise Sägenebenprodukte (Sägemehl, Späne etc.). Kleine Anteile von Frischholzfasern in Recyclingprodukten fallen unter die EUDR.

Fällt Verpackungsmaterial unter die EUDR?

Verpackungsmaterial, das ausschließlich als Verpackungsmaterial zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird, fällt nicht unter die EUDR. Wenn 
Verpackungen für sich genommen in 
Verkehr gebracht werden (zum Beispiel Holzpaletten), muss die EUDR angewandt werden.

Gibt es bei der EUDR eine Bagatellgrenze?

Nein. Jedes Produkt, das im Anwendungs-
bereich der EUDR aufgeführt ist und nicht von einer Ausnahmeregelung betroffen ist, fällt unter die EUDR. Dies betrifft auch Mustersendungen oder Kleinmengen. Bei relevanten Produkten, die nur kleine Mengen an Frischholzfasern enthalten (zum Beispiel als Beimischung in Recyclingpapier oder Holzwerkstoffen), muss die EUDR für den Frischholzanteil erfüllt werden. Es gibt derzeit Diskussionen auf EU-Ebene, ob die Einführung einer Bagatellgrenze möglich ist.

Was gilt bei relevanten Erzeugnissen, die aus mehreren Rohstoffen bestehen?

Bei relevanten Erzeugnissen, die aus mehreren relevanten Rohstoffen bestehen, muss die EUDR nur für den Hauptrohstoff angewandt werden.

Wie wird Holz aus Ländern mit geringem Entwaldungsrisiko behandelt?

Beim Inverkehrbringen von Holz, das in einem Land mit geringem Risiko gemäß EU-Länderbewertung eingeschlagen wurde, darf eine sogenannte vereinfachte Sorgfaltspflicht angewandt werden. Dies bedeutet, dass im Rahmen des Sorgfaltspflichtsystems lediglich die Informationssammlung gemäß Artikel 9 EUDR erforderlich ist.

Was passiert bei Verstößen gegen die EUDR?

In der EUDR werden teils drastische Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung genannt. Inwieweit diese jedoch tatsächlich angewandt werden, ist von den jeweils zuständigen Behörden abhängig.