Forststraßenbau

Der Weg ist das Ziel

Ein Artikel von Text / Fotos: Elisabeth Feichter | 15.11.2017 - 09:49
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Der Baggerfahrer orientiert sich an der markierten Nullebene © E. Feichter

Mit zunehmender Wegedichte sinken zwar die Holzerntekosten, jedoch steigen die Erhaltungskosten“, gab Gunrich Natmessnig, Zivilingenieurbüro für Forst- und Holzwirtschaft, eingangs zu bedenken. Dennoch sei eine Waldbewirtschaftung ohne Erschließung nicht möglich. Heute liege die forstliche Aufschließung in Österreich bei 50 bis 70 lfm/ha, teilweise gehe sie bis 100 lfm/ha. „Es gibt eine Tendenz zum Bau von zu steilen Wegen. Für den Lkw ist das zwar kein Problem, aber die Erhaltungskosten steigen um ein Vielfaches, das wird häufig unterschätzt,“ so Natmessnig. Ein Wegprojekt solle möglichst viel Fläche erschließen, um sogenannte „Hühnerleitern“ zu vermeiden. Ab drei Interessenten empfahl Natmessnig, eine Bringungsgenossenschaft mit einem Schlüssel zur Kostenaufteilung zu erstellen. Anspruchsvolle Baustellen sollen nicht nach Laufmetern, sondern in Regie vergeben werden, sonst bestehe die Gefahr, dass diese nicht ordentlich gestaltet werden.

Die Dimensionierung von Rohrdurchlässen riet der Zivilingenieur, auf ein 30- bis 50-jähriges Starkregenereignis abzustimmen. „Eine Faustregel besagt, dass bei 10 % Steigung etwa alle 50 m ein Rohrdurchlass eingebaut werden soll. In Kärnten beträgt der Mindestdurchmesser für die Querentwässerung 300 mm. Bei der Wasserableitung darf nicht gespart werden“, so der Experte. Forstbrücken werden heute meist durch biegeweiche Rohrdurchlässe ersetzt. Eine Vielzahl an Rohren werde am Markt angeboten. Natmessnig machte auf die schwere Entsorgung von Kunststoffrohren aus Polyvinylchlorid (PVC) aufmerksam. Als Alternativen zu den weniger lang haltbaren Holzkrainerwänden können Geogitter mit bewehrter Erde verwendet werden.

Vergabe von Förderungen

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Die Exkursionsteilnehmer besichtigten einen Forstwegebau im Kalkgestein © E. Feichter

Günther Geretschläger vom Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 10, erläuterte die Vergabemethodik bei öffentlichen Geldern. Gefördert werden Errichtung und Umbau, aber keine Sanierung von Forststraßen. Sollte ein Anschluss an ein bestehendes Forststraßennetz oder ein Gemeinschaftsprojekt möglich sein und werden sie als Einzelprojekte eingereicht, gibt es keine Förderung. „Zu den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen gehören Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit. Wir verlangen mindestens drei Vergleichsangebote“, so Geretschläger. Der Förderungswerber müsse durch Anbringen von Schildern auf die Geldgeber hinweisen. Falls er säumig sei, könne die Agrarmarkt Austria (AMA) bei einer Prüfung die ausbezahlten Gelder zurückverlangen. Derzeit werden der Um- oder Neubau zu 35 % gefördert. Wenn mehr als 70 % der Vorteilsfläche eine hohe Schutzwirkung (S3) gemäß dem Waldentwicklungsplan (WEP) haben, werden bis 50 % der Kosten rückerstattet. Das Auswahlverfahren erfolge durch ein Punktesystem mit einer Reihung. Falls die Mindestpunkteanzahl von 27 erreicht werde und der Antrag in der ersten Auswahlrunde nicht zum Zug komme, dürfe ein weiteres Mal eingereicht werden, erklärte Geretschläger.

Rechtliche Einflüsse

Im Forstwegebau kommen neben dem Forstgesetz hauptsächlich das Naturschutz- und Wasserrechtsgesetz zu tragen. Franz Pickl von der Bezirksforstinspektion Völkermarkt erläuterte die Gesetzesmaterie von der Praxisseite. Froststraßen bleiben grundsätzlich Waldboden. Im §60 ForstG sind die allgemeinen Vorschriften zum Wegebau geregelt. Pickl betonte vor allem das Maßhaltgebot. Bewilligungspflichtig nach §62 ForstG seien jedenfalls Forststraßen, die im Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung, im Schutz- oder Bannwald (laut ForstG) errichtet werden sollen und im öffentlichen Interesse stehen. „Im Fall von anmeldepflichtigen Forststraßen nach §64 ForstG reicht eine Meldung mit technischem Bericht sechs Wochen vor Baubeginn“, informierte Pickl.

Eingriffe in natürliche und naturnah erhaltene Gewässer oder zur Anlage von Materiallagerplätzen müssen laut Kärntner Naturschutzgesetz §5 einem Naturschutzbeirat vorgelegt werden. Dieser könne Ausnahmebewilligungen erteilen, hieß es. Sollten die Wegprojekte Gewässerquerungen oder Wasserschongebiete kreuzen, komme das Wasserrechtsgesetz zu tragen. „Je besser ein Projekt aufbereitet ist, desto zügiger ist das Bewilligungsverfahren“, erklärte Pickl.

Besichtigung einer Schutzwalderschließung

Die anschließende Exkursion führte nach Rosenbach in das kärntnerische Rosental in den Betrieb der Familie Schaschl. Auf etwa 1.300 m Seehöhe errichtet der Betrieb einen neuen Forstweg. Sandige Böden mit maximal 30 cm Humusauflage im Kalkgestein und vorwiegend Seilgelände seien Herausforderungen für die Bewirtschaftung. Die Straßenabstände wählt der Betrieb mit etwa 300 m und die Kehrenradien zwischen 18 und 20 m. 100 % des Vorteilsgebiets der neuen Straße ist Schutzwald. Derzeit wird die Rohtrasse mit etwa 12 bis 13 % Steigung gemacht. Erst nach der Holzabfuhr werden die Durchlässe eingebaut und der Oberbau wird ausgeführt.